Abdankungen

5 Abdankung

5.1 Grundlagen Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau:

§ 30 Abdankung

  1. Die Abdankung ist in der Regel ein Gottesdienst, in dem durch Gottes Wort Hoffnung und Trost zugesprochen wird. Ihr kann ein Gebet am Grab vorausgehen oder folgen.
  2. Abdankungen werden der Kirchgemeinde im Gottesdienst des folgenden Sonntags bekanntgegeben.
  3. Für Abdankungen Verstorbener anderer Landeskirchen oder Glaubensgemeinschaften kann die Kirche auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Der Kirchenrat erlässt dazu Empfehlungen.
  4. Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über das Bestattungswesen zu beachten.

5.2 Voraussetzungen

Erste Anlaufstelle ist das Bestattungsamt der politischen Gemeinde, welches mit den Angehörigen die Bestattungsart und den Termin für die Beisetzung und Abdankung bestimmt. Mit der diensthabenden Pfarrperson werden danach die Details für die Abdankung besprochen. Bestattungen finden nur an Werktagen statt. Es ist Aufgabe der politischen Gemeinde, für ein schickliches Begräbnis aller Verstorbenen zu sor-gen, ungeachtet der Zugehörigkeit zu kirchlichen Institutionen. Die Kirchenpflege entscheidet, ob und welche anderen Konfessionen oder Ritualbegleiter in den Räumlichkeiten der Reformierten Kirche Kulm Abdankungen vollziehen dürfen. Grundsätzlich geht ein Anspruch auf kirchliche Leistungen mit dem Austritt aus der Landeskirche verloren. Der Austritt könnte sogar als Wunsch verstanden werden, dass anlässlich der Beerdigung oder Urnenbeisetzung kein Trauergottesdienst stattfinden soll. Wenden sich Angehörige nach einem Todesfall trotzdem an die Pfarrperson, gilt zuerst die bedingungslose Seelsorge. Ergibt sich daraus der Wunsch nach einer öffentlichen kirchlichen Abdankungsfeier, kann eine solche stattfinden, gesehen als Dienst an der Gemeinde. Die Kirchenpflege ist darüber zu informieren und es gilt der Grundsatz, dass keine Pfarrperson verpflichtet ist, gegen ihre Überzeugung diesen Dienst zu erbringen.

5.3 Register

Die Abdankung wird im Register derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, auf deren Boden sie statt-gefunden hat.

5.4 Blumenschmuck in der Kirche

Gemäss einem früheren Beschluss der Kirchgemeindeversammlung werden bei Abdankungen Kränze nicht in der Kirche, sondern vor der Kirche aufgestellt – dies symbolisiert die Gleichartigkeit aller Verstorbenen in der Kirche, egal ob reich oder arm. Es wird somit lediglich der kirchliche Blumenschmuck in der Kirche aufgestellt, für andere Dekorationen nehmen Sie bitte mit der Pfarrperson Rücksprache.

5.5 Aufbahrung in der Kirche

Die Reformierte Kirche Kulm untersagt das Aufbahren in der reformierten Kirchen Unterkulm und Teufenthal, wie auch das Aufbahren bei reformierten Abdankungen in der Aula Oberkulm.

5.6 Grabgeläute

Sofern die Angehörigen nicht ausdrücklich darauf verzichten, wird jede Beisetzung und Abdankung eingeläutet, mit Ausnahme bei Totgeburten.

5.7 Musik

Der Gottesdienst wird durch einen Organisten der Reformierten Kirche Kulm musikalisch begleitet. Für weitergehende musikalische Wünsche hat sich die Trauerfamilie mit der Pfarrperson abzusprechen. Wenn selber ein Organist organisiert werden möchte, ist bezüglich der Orgelbenützung vorab mit dem Orgelverantwortlichen Kontakt aufzunehmen. Weitere bzw. andere musikalische Begleitung der Abdankung liegt im Ermessen der Trauerfamilie und ist direkt durch diese zu entschädigen.

5.8 Kollekte

Es wird bei kirchlichen Abdankungen eine Kollekte erhoben. Der Zweck dieser Kollekte wird von der Trauerfamilie in Absprache mit der Pfarrperson festgelegt.

5.9 Gebühren

Für Mitglieder der Reformierten Kirche Kulm entstehen keine Kosten. Für die Abdankung einer Person, welche nicht der Reformierten Kirche Kulm angehört, werden folgende Gebühren erhoben:

Benützung der Kirche pauschal  
Pfarrer  
Organist Fr. 1‘720.—
Sigrist  
Blumenschmuck  
Orgelbenutzung durch Dritte   Fr. 100.—
Einfache Grabliturgie an Stelle Abdankung pauschal Fr. 500.—

 

Reglement Amtshandlungen

Siehe 5 Abdankung ab Seite 9