Konfirmation

3 Konfirmation

3.1 Grundlagen
Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau:

§ 27 Konfirmation
Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es auch in der Taufe zum Ausdruck kommt.
Im Konfirmationsgottesdienst begleitet die Kirchgemeinde durch ihre Fürbitte die Jugendlichen auf dem Weg ins Erwachsenenleben, lädt sie zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein und spricht ihnen Gottes Segen zu.

Reglement über das Pädagogische Handeln:

§ 23 Adressatinnen und Adressaten
Zum vierten katechetischen Teil werden Jugendliche der 7.-9. Klassen eingeladen.

§ 24 Zielsetzung
Die Jugendlichen finden im Übergang zur religiösen Mündigkeit auf der Basis des christlichen Glaubens Orientierung für das Leben.

§ 25 Form und Umfang
Der vierte katechetische Teil umfasst mindestens 30 Stunden. Form und Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt.

§ 26 Gottesdienst

  1. Der vierte katechetische Teil mündet in die Konfirmation. Im Konfirmationsgottesdienst begleitet die Kirchgemeinde durch ihre Fürbitte die Jugendlichen auf dem Weg ins Erwachsenenleben, lädt sie zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein und spricht ihnen Gottes Segen zu.
  2. Die Konfirmationsfeiern finden frühestens drei Sonntage vor Palmsonntag, spätestens an Pfingsten statt, vorzugsweise jedoch am Palmsonntag.

3.2 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Konfirmation ist der Besuch des Konfirmandenunterrichts. Zusätzlich ist jeder Konfirmand verpflichtet, die gemäss Konzept der Reformierten Kirche Kulm geltenden Einsätze zu absolvieren. Werden ein oder mehrere obiger Punkte nicht erfüllt, kann dem Konfirmanden die Konfirmation durch Beschluss der Kirchenpflege verweigert werden. Die Taufe ist keine Voraussetzung für die Konfirmation. Wenn nicht getaufte Konfirmanden die Taufe wünschen, so kann sie im Rahmen eines Konfirmandenlagers, eines Gemeindegottesdienstes oder im Konfirmationsgottesdienst selbst vollzogen werden.

3.3 Register

Die Konfirmanden erhalten einen Bibelspruch, welcher zusammen mit dem Vollzug der Konfirmation auf einer Urkunde festgehalten wird. Die Konfirmanden sind nach urkundlich bestätigter Konfirmation im Register der Kirchgemeinde festzuhalten.

3.4 Musik

Der Konfirmationsgottesdienst wird durch die Pfarrperson und die Konfirmationsklasse gestaltet und organisiert. Die Kirchenpflege überlässt die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes der Konfirmationsklasse. Allfällige Auslagen für musikalische Begleitungen sind frühzeitig, schriftlich bei der Kirchenpflege zu beantragen.

3.5 Kollekte

Bei einer Konfirmation wird eine Kollekte erhoben, welcher je zur Hälfte der Kantonalkollekte und dem Jugendfonds der Reformierten Kirche Kulm zu Gute kommt.

3.6 Gebühren

Für Mitglieder der Reformierten Kirche Kulm entstehen keine Kosten.

Für die Konfirmation eines Jugendlichen, welcher nicht der Reformierten Kirche Kulm angehört, werden folgende Gebühren erhoben:
Beitrag für Konfirmationsunterricht Fr. 400.—
Pauschalbetrag für Konfirmation Fr. 300.—
Zusätzlich fallen Kosten für Schulmaterial, Lagerteilnahmen und Exkursionen an. Der Pauschalbetrag von Fr. 300.00 für die Konfirmation wird zu Gunsten des Jugendfonds der Reformierten Kirche Kulm erhoben.

Reglement für Amtshandlungen

Siehe 3 Konfirmation ab Seite 5