Taufe

 

 

2.1 Grundlagen

Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau:

§ 24 Taufe
1. Die Taufe ist Zeichen der bedingungslosen, in Jesus Christus sichtbar gewordenen
Vergebung und Liebe Gottes zu allen Menschen. In ihr wird die Zugehörigkeit
zu Jesus Christus und zu seiner Gemeinde sichtbar. Wer getauft ist, ist berufen zum

neuen Leben in Jesus Christus im Vertrauen auf die Kraft des Heiligen Geistes.
2. Getauft wird mit Wasser auf den Namen des dreieinigen Gottes. Die Getauften
werden in die weltweite Gemeinschaft der Christinnen und Christen aufgenommen.

3. Die Taufe ist einmalig. Sie kann zu jedem Zeitpunkt im Leben erfolgen.
4. Die Taufe findet in der Regel in einem Gemeindegottesdienst statt.
Sie kann auch in einem Kasualgottesdienst stattfinden.

5. Die Taufe setzt die Kirchenmitgliedschaft voraus oder begründet sie.
6. Der Vollzug der Taufe wird den Getauften schriftlich bestätigt.

§ 25 Kindertaufe
1. Bei der Taufe von Kindern versprechen die Eltern resp. die Sorgeberechtigten,
die Kinder in den christlichen Glauben einzuführen. Die Kirchgemeinde unterstützt
sie dabei.
2. Bei dieser Kindertaufe gehört mindestens ein Elternteil resp. eine sorgeberechtigte
Person der reformierten Kirche an.
3. Die Eltern resp. die Sorgeberechtigten können Taufpaten benennen.
In deren Auswahl sind sie frei.


2.2 Voraussetzungen

Getauft werden können Kinder und Erwachsene, sofern sie Mitglied der reformierten Kirche sind. Bei Kindern ist zusätzlich die reformierte Mitgliedschaft eines Elternteils Voraussetzung für den Vollzug der Taufe. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann nur eine Segenshandlung vollzogen werden.

 

Eine Taufe ist idealerweise zwei Monate vorher beim Pfarramt oder Sekretariat der Reformierten Kirche Kulm anzumelden. Die zuständige Pfarrperson wird sich zu einem vorbereitenden Gespräch mit der Tauffamilie in Kontakt setzen.


2.3     Taufpaten

Bei der Taufe von Kindern ist es Brauch, Taufpaten (Taufzeugen) zu bestellen. Bei der Anzahl und dem Geschlecht der Taufpaten sind die Eltern in der Wahl nicht eingeschränkt. Es muss nicht zwingend eine Gotte und ein Götti sein. Hingegen müssen die Taufpaten einer christlichen Konfession angehören, Ausnahmen von dieser Vorschrift sind nur aus seelsorglichen Gründen möglich. Die Pflicht der Taufpaten, nämlich die stellvertretende Verantwortung für die Unterweisung im christlichen Glauben, erlischt mit der Konfirmation.

Eine Taufe kann aber auch ohne Taufpaten vollzogen werden.


2.4 Register

Die Taufe wird in der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet sie vollzogen wurde, ins Taufregister eingetragen. Der Vollzug wird schriftlich mit einem Taufschein bestätigt.


2.5 Musik

Der Gottesdienst wird durch einen Kirchenmusiker der Reformierten Kirche Kulm musikalisch begleitet. Für weitergehende musikalische Wünsche hat sich die Tauffamilie mit der Pfarrperson abzusprechen. Weitere bzw. andere musikalische Begleitung der Taufe liegt im Ermessen der Tauffamilie und ist direkt durch diese zu entschädigen. Ausserhalb eines Gemeindegottesdienstes besteht kein Anspruch auf musikalische Begleitung der Taufe.


2.6 Kollekte

Bei einer Taufe wird eine Kollekte erhoben. Der Zweck dieser Kollekte wird von der Kollektenkommission im Jahresplan fixiert, bei Taufen ausserhalb des Gemeindegottesdienstes wird diese durch die Tauffamilie in Absprache mit der Pfarrperson festgelegt.


2.7 Gebühren

Für Mitglieder der Reformierten Kirche Kulm entstehen keine Kosten.

Für die Taufe eines Kindes, deren Eltern Hauptwohnsitz in den politischen Gemeinden Oberkulm, Unterkulm oder Teufenthal haben und mindestens ein Elternteil Mitglied der Reformierten Kirche Kulm ist, werden keine Gebühren erhoben, da das Kind bei der Taufe in die reformierte Gemeinschaft aufgenommen wird und somit Mitglied der Reformierten Kirche Kulm ist.

Für die Taufe eines auswärtig wohnhaften Kindes oder dessen Eltern beide nicht Mitglieder unserer Kirchgemeinde sind, werden Gebühren gemäss Gebührenreglement erhoben.

 

Weitere Informationen finden Sie im Reglement für Amtshandlungen (Punkt 2), sowie im Gebührenreglement für Amtshandlungen: 

Reglement Amtshandlungen

Gebührenreglement